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Filmförderungs­gesetz

Thema: Filmförderung

Das Filmförderungsgesetz (FFG) ist die Rechtsgrundlage für die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Die Förderung nach dem FFG ist ein wichtiges Kernstück der deutschen Filmförderung. Sie ist elementar für die deutsche Filmwirtschaft – auch im europäischen und internationalen Wettbewerb.

Ziel der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) ist es, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films zu stärken. Denn diese sind die Voraussetzung für ihren Erfolg im Inland und im Ausland.

Dabei beschränkt sich die Filmförderung nach dem FFG nicht nur darauf, die Filmproduktion zu unterstützen. Gefördert werden alle Entwicklungsstufen – vom Drehbuch über die Fertigstellung des Films bis hin zur anschließenden Auswertung im Kino und auf den folgenden Verwertungsstufen.

Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt (FFA) hat die Aufgabe, diese Ziele konsequent über die Instrumentarien zu verfolgen, die ihr im FFG zur Verfügung gestellt werden. Zudem hat sie auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) übt die Rechtsaufsicht über die FFA aus und ist sowohl im Verwaltungsrat als auch im Präsidium der FFA vertreten.

Gemeinsamer Beitrag zur Förderung des deutschen Films

Das FFG beruht auf dem solidarischen Grundgedanken, dass alle Branchenbereiche, die das Produkt „Film“ verwerten, einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung und Förderung des deutschen Films leisten. Die Mittel, die die FFA zur Förderung des deutschen Films ausgibt, werden daher von der Kino- und Videowirtschaft einschließlich Online-Anbietern sowie den Fernsehveranstaltern über eine parafiskalische Abgabe – die sogenannte „Filmabgabe“ – aufgebracht.

An die Erhebung der Filmabgabe sind enge finanzverfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. So muss das Abgabesystem regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden, da sich die Verwertungsformen und Marktverhältnisse fortwährend verändern. Deshalb ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem FFG in der Regel auf fünf Jahre befristet, das FFG wird auf Initiative der BKM turnusmäßig novelliert.

Aktuelle Laufzeit bis Ende 2024

Die Laufzeit des aktuell geltenden FFG wurde mit Gesetz vom 8. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit wird die Erhebung der Filmabgabe insbesondere vor dem Hintergrund der Nachwirkungen der Covid-19-Pandemie unverändert für ein weiteres Jahr fortgesetzt. Zum Zeitpunkt des Novellierungsverfahrens erlaubte die pandemiebedingt weiterhin volatile Situation keine hinreichend belastbaren Prognosen zur mittel- und langfristigen Entwicklung des deutschen Filmmarktes. Deswegen erfolgte nur eine Verlängerung um ein Jahr.

Gesetzesnovelle in 2024

Aktuell wird das FFG im Rahmen der von der BKM geplanten Reform der deutschen Filmförderung umfassend novelliert. Das Gesetz stellt einen der zentralen Bausteine der Neuaufstellung der Filmförderung des Bundes dar. Am 1. Januar 2025 soll das FFG mit einer grundsätzlich neu aufgestellten Fördersystematik in Kraft treten.

Den noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf der BKM zum FFG finden Sie unter Gesetze, Verordnungen und Stellungnahmen.

Stand: Donnerstag, 15. Februar 2024

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