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Arbeitslosenversicherung

Thema: Rechtliche Rahmenbedingungen

Zur besseren sozialen Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen wurde wie im Koalitionsvertrag vorgesehen der Zugang zum Arbeitslosengeld auch für kurz befristet Beschäftigte im Kreativ- und Kulturbereich erleichtert.

Künstlerinnen und Künstler sind anders als Beschäftigte in vielen anderen Berufen zumeist nicht in unbefristeten Arbeitsverhältnissen tätig. Vielmehr werden sie häufig projektbezogen engagiert, zum Beispiel bei der Produktion eines Films. Häufig sind diese Beschäftigungen auf sehr kurze Zeiträume befristet. In der Vergangenheit war es daher so, dass die Betroffenen zwar Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlten, allerdings in den allermeisten Fällen die erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten (zwölf Monate in zwei Jahren) für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht erreichen konnten.

Projektbezogene Arbeitsverhältnisse einbezogen

Bereits 2009 wurden daher die erforderlichen wesentlichen Änderungen insbesondere für die soziale Sicherung von Beschäftigten in der Film- und Fernsehbranche auf den Weg gebracht. Abhängig Beschäftigte können seitdem bereits nach sechs Monaten statt der sonst erforderlichen zwölf Monate Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Bedingung ist, dass sie innerhalb der Rahmenfrist mehr als die Hälfte der erforderlichen sechsmonatigen Vorversicherungszeit in kurz befristeten Beschäftigungen verbracht haben. 

Erleichterter Zugang zu Arbeitslosengeld

Ein wichtiger Schritt zur besseren Absicherung von Künstlern und Kreativen war, dass die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld zum 1. Januar 2020 durch das Qualifizierungschancengesetz befristet bis Ende 2022 weiter erleichtert wurden. Durch die Verlängerung der Rahmenfrist auf zweieinhalb Jahre, die Anhebung der Verdienstobergrenze und die Anerkennung von Arbeitsverträgen bis 14 Wochen Dauer steht nun einer größeren Anzahl von kurzfristig Beschäftigten der Zugang zum Arbeitslosengeld offen. Infolgedessen wird die Regelung dem unsteten Charakter von Arbeitsverhältnissen in diesem Sektor gerechter. 

Entfristung der Sonderregelung zum 1. Januar 2023

Mit der Entfristung zum 1. Januar 2023 wird ein weiterer Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Fortan kann die Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte im Kreativ- und Kulturbereich mit besonderen Erwerbsbiografien dauerhaft sichergestellt werden.

Stand: Montag, 23. Oktober 2023

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