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Europäisches Übereinkommen

Thema: Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 24. März 1995 in Kraft getreten (BGBl II Nr. 53 vom 29. Oktober 1994, BGBl II Nr. 16 vom 2. Juni 1995).

Mit dem internationalen Übereinkommen soll die Entwicklung europäischer Gemeinschaftsproduktionen im Bereich von Kinofilmen sowie die Entwicklung der künstlerischen Zusammenarbeit und Meinungsfreiheit unterstützt und die kulturelle Vielfalt der europäischen Mitgliedstaaten des Fonds erhalten bleiben.

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen aus dem Jahr 1992 (SEV Nr. 147)

Nach diesem Übereinkommen werden

  • multilaterale Koproduktionen (zwischen Koproduzenten aus drei und mehr Mitgliedstaaten) und
  • bilaterale Koproduktionen mit Mitgliedsstaaten, mit denen Deutschland kein bilaterales Abkommen geschlossen hat,

nach Maßgabe der nationalen Gesetze wie nationale Filme behandelt und gefördert. Die Beteiligung eines oder mehrere Koproduzenten aus Staaten, die nicht in Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, ist nur möglich, wenn ihr finanzieller Beitrag nicht mehr als 30 % der Gesamtherstellungskosten beträgt.

Das Abkommen wurde von 42 Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Eine Liste der Parteien des Europäischen Übereinkommens finden Sie hier.

Stand: Donnerstag, 16. November 2023

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